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Brand Bidding bei Google AdWords
Viele SEM-Agenturen und private Gewerbetreibende stehen früher oder später vor der Frage, ob sie bei Google AdWords mit einer fremden Marke werben dürfen oder nicht. Die unterschiedlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EGH) haben leider in der jüngsten Vergangenheit viel mehr für Verwirrung als für Klarheit gesorgt.
Bereits am 13. Januar 2011 hat der BGH jedoch mit seinem Urteil zumindest für eine Handlungsorientierung gesorgt. Die Praxis wird zeigen, ob die deutschen Gerichte auch bei ihren Urteilen immer diese Linie verfolgen werden. Laut BGH darf man nämlich sehr wohl einen fremden Markennamen als Keyword in seiner AdWords-Kampagne benutzen. Was nicht erlaubt ist, ist die Verwendung dieses Markennamens im Anzeigentext.
Ein Beispiel: Der Inhaber eines Schuhladens verkauft Schuhe von Nike, Adidas und Puma. Er will gerne bei Google AdWords mit diesen drei Markennamen werben. Jetzt darf er auf die Keywords Nike, Adidas und Puma bieten und dafür Anzeigen schalten. Allerdings darf er im Anzeigentext die drei Sportartikelhersteller nicht namentlich erwähnen. Dann läuft er in Gefahr, gegen die Markenrechtslinie zu verstoßen. Meistens sind diese Markennamen ohnehin schon bei Google geschützt und die Anzeige wird abgewiesen.
Erlaubte Anzeige:
Sportschuhe Online Shop
www.sportschuhe.de
Sportschuhe von Topmarken.
Kleine Preise, tolle Schuhe.
Nicht erlaubte Anzeige:
Nike Online Shop
www.nike-sportschuhe.de
Sportschuhe von Nike.
Kleine Preise, tolle Schuhe.
Stefan Bechstein ist bei Second Elements für das AdWords-Management zuständig.




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